Anpassung der Satzung des ERV an die Mustervorgaben des Finanzamtes zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Nach Prüfung des Finanzamtes Emden weist die bisherige Satzung des Emder Rudervereins einige Passagen auf, die nicht den satzungsrechtlichen Vorgaben des Finanzamtes nicht entsprechen. Diese muss bis zum 31.3.2016 geändert werden. Eine überarbeitete Satzung soll deshalb bereits bei der JHV 2015 beschlossen werden.

Erläuterung

Da §60a vorsieht, das alle steuerbegünstigten Körperschaften ( auch solche, die schon lange bestehen) einen Feststellungsbescheid erhalten, wird jede steuerbegünstigte Körperschaft, die bisher über keinen Feststellungsbescheid gemäß §60a AO verfügt, nunmehr einen solchen vom Finanzamt wegen bekommen (§60a Abs. 2 Nr2 AO) Dies soll die Rechtssicherheit für die ehrenamtliche Tätigkeit stärken. Unsere Satzung enthält nicht die Formulierungen/ Festlegungen entsprechend der Mustersatzung. Bevor uns also ein Feststellungsbescheid erteilt werden kann, ist eine Satzungsanpassung erforderlich. Der Vorstand stellt daher den Antrag auf Anpassung der Satzung des ERV auf der Jahreshauptversammlung am 17.04.2015. Im Bootshaus liegt eine Kopie der Satzungsänderung zur Einsicht aus.